AGB
- Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Vereinbarungen gelten als Regelung geschäftlicher Beziehungen und Leistungserbringung zwischen der Hebammenpraxis und der Leistungsempfängerin.
- Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebammenpraxis und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
- Umfang der Leistungen
- Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
- Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
- Alle Leistungen in der Schwangerschaft sowie im Wochenbett werden als individuelle Leistungen der einzelnen Hebammen unter ihrer Verantwortung erbracht sowie die Haftung übernommen. Darüber wird mit jeder Hebamme ein individueller Allgemeiner Behandlungsvertrag abgeschlossen.
- Bei einer geplanten Geburtsbegleitung im Geburtshaus oder zu Hause entsteht ein weiterer, ergänzender Behandlungsvertrag, der die geburtshilflichen Regelungen mit jeder beteiligten Hebamme abdeckt.
- Die Hebammenpraxis als GbR übernimmt nur die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit einer Betreuung in den Räumen der Praxis sowie dem Geburtshaus.
- Nicht Gegenstand dieser AGB oder jeglichen Vertrages der Hebammenpraxis sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzten bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte sowie Krankentransporte werden gesondert berechnet. Dazu gehören auch andere empfohlene Berufsgruppen, wie z.B. Osteopathen, Homöopathen, Sozialpädagogen etc.
- Da die Leistungspunkte „individuelle Basisdatenerhebung“ sowie das „individuelle Vorgespräch“ (Leistungspunkte beim Erstkontakt) gegenüber den Krankenkassen nur einmal in der Schwangerschaft abrechnungsfähig ist, sind Sie verpflichtet uns mitzuteilen, ob Sie u. U. schon eine Hebamme vor unseren Hebammen getroffen haben. Anderenfalls würden wir Ihnen diese Kosten privat in Rechnung stellen müssen.
- Für vereinbarte Termine/Hausbesuche, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung und ggf. entstandene Fahrtkosten (bei nicht abgesagten Hausbesuchen) der Leistungsempfängerin privat in Rechnung: mit einem Pauschalbetrag von 50€/ausgefallenem Termin in der Schwangerschaft, sowie ggf. angefallene Fahrtkosten (auch durch Routenänderung). Der Pauschalbetrag für einen ausgefallenen Wochenbett-Termin beträgt 40€, zusätzlich ggf. anfallende Fahrtkosten. Hierbei beziehen wir uns auf die jeweils aktuelle Hebammen-Gebührenordnung.
- Gesondert können auch Wahlleistungen vereinbart werden.
Eine Wahlleistung ist die Rufbereitschaftsgebühr, die anfällt, wenn eine außerklinische Geburt zu Hause oder im Geburtshaus gewünscht wird.
Weitere Wahlleistungen können vereinbart werden, wenn die mit den Krankenkassen vereinbarte Anzahl der Leistungen überschritten wird (siehe Allgemeinen Behandlungsvertrag), oder wenn eine Versicherte weiter weg wohnt, als die von ihrer Kasse genehmigte Entfernung.
Die Hebamme / Hebammenpraxis verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
- Abrechnung des Entgelts
- Bei gesetzlich Versicherten rechnet die betreuende Hebamme die Leistungen mit der für die Versicherte leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungsempfängerinnen, die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammenpraxis nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistung verpflichtet.
- Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammenpraxis nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenkasse zu klären.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5.-€ berechnet werden.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
- Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Bestimmungen für die Teilnahme an Kursen
- Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.
- Die Gebühren für versäumte und/oder nicht unterschriebenen Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen. Wir berechnen pro Zeitstunde bei Geburtsvorbereitungskursen: 8,36€, bei Rückbildungskursen pro Kurseinheit (1,25Std.): 10,45€. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden.
- Die Höhe der Partnergebühr bei Geburtsvorbereitungskursen entnehmen Sie bitte der Beschreibung des Kurses auf unserer Homepage. Diese wird nicht von allen Krankenkassen übernommen. Für die Partnergebühr erhalten Sie einige Wochen vor Kursbeginn eine Rechnung. Für die Zahlung der Partnergebühr verpflichtet sich die Kursteilnehmerin mit ihrer Anmeldung. Die Partnergebühr ist in voller Höhe zu entrichten unabhängig, ob die Begleitperson teilnehmen kann oder nicht. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte.
- Die Hebamme ist berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen. Auch behalten wir uns ein Aufschub- oder Rücktrittsrecht vor bei Eintritt von höherer Gewalt, wie z. B. bei Corona- Epidemie.
- Es besteht ein Rücktrittsrecht bis 14 Tage vor Kursbeginn, ansonsten ist die volle Kursgebühr zu entrichten. Ein Rücktritt ist nur schriftlich möglich per E-Mail oder Brief.
- Wir haben unser Betreuungsangebot auf digitale Kommunikationsmittel erweitert. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden, dass wir Sie per Telefon, Videokonferenz, SMS oder andere Dienste kontaktieren dürfen. Die Kurse finden abhängig von der aktuellen Situation online oder in Präsenz statt. Sie werden von uns bei Änderungen zeitnah auf den aktuellen Stand gebracht.
- Für alle Kursen gelten diese AGB. Diese sind gültig und akzeptiert, indem Sie die AGB bei der Kursanmeldung bestätigen oder bei einer Mitarbeiterin digital unterschreiben bis mind. drei Wochen vor Kursbeginn.
- Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteten Einrichtungen
Einzelne Bestimmungen siehe Ergänzender Behandlungsvertrag.
- Sonstige Regelungen
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der Unwirksamen am nächsten kommt.