Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen des Hebiana – Hebammenpraxis mit Geburtshaus GbR mit der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebiana und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des aktuellen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
Alle Leistungen während der Betreuung werden als individuelle Leistungen der einzelnen Hebammen unter ihrer Verantwortung erbracht sowie die Haftung übernommen. Darüber wird mit den betreuenden Hebammen ein Behandlungsvertrag abgeschlossen.
Bei einer geplanten Geburtsbegleitung im Geburtshaus oder zu Hause entsteht ein weiterer Behandlungsvertrag, der die geburtshilflichen Regelungen mit den beteiligten Hebammen abdeckt.
Hebiana als GbR übernimmt nur die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit einer Betreuung in deren Räumen.
Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogen Ärztinnen beziehungsweise Krankentransporte. Diese Leistungen werden von diesen gesondert berechnet. Dazu gehören auch andere empfohlene Berufsgruppen, wie z.B. Osteopathen, Homöopathen, Sozialpädagogen, etc.
Erbrachte Leistungen, die bereits von einer anderen Hebamme erbracht und abgerechnet wurden, werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Diese stellt die Hebamme der Leistungsempfänger privat in Rechnung.
Für vereinbarte Termine/Hausbesuche, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung und ggf. entstandene Fahrtkosten der Leistungsempfängerin privat in Rechnung. Hierbei beziehen wir uns auf die jeweils aktuelle Hebammen-Gebührenordnung.
Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammen nach § 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.
Eine Zusatzleistung ist die Rufbereitschaftsgebühr, die ab der 37+0 Schwangerschaftswoche anfällt, wenn eine außerklinische Geburt zu Hause oder im Geburtshaus vereinbart wird.
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlichen Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe hinausgehen, z.B. Wegegeld bei einer in Anspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Zusatzleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die betreuende Hebamme bzw. Hebiana im Namen der Hebammen die Leistungen mit der für die Versicherte leistungspflichtigen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Zusatzleistungen nach Punkt 4. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
Leistungsempfängerinnen, die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammenpraxis nach Nr. 3 umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistung verpflichtet.
Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenkasse zu klären.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5.-€ berechnet werden.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Sofern die Leistungsempfängerin Zusatzleistungen mit der Hebiana oder deren Hebammen vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Die Kurse in Hebiana müssen in der Regel über die Onlineanmeldefunktion von Hebiana.Hebamio gebucht werden. Im Falle der Onlinebuchung erhalten Vertragspartnerin und deren PartnerIn (bei Buchung eines Paarkurses) eine Bestätigung über den Eingang der Buchung per E-Mail.
Alle von Hebiana angebotenen Kurse finden zu den bei der Anmeldung angegebenen Terminen und Zeiten statt. Inhalt und Durchführung richten sich nach dem jeweiligen Kursprogramm. Hebiana behält sich allerdings vor, in zumutbarem und die Interessen der Vertragspartnerinnen nicht unangemessen benachteiligendem Umfang einzelne Kursinhalte anzupassen. Entsprechendes gilt für Terminänderungen, Wechsel des Unterrichtsortes/der Räumlichkeiten und Änderungen im Rahmen des Einsatzes der Kursleitung. Hebiana behält sich vor die Kurszeiten zu ändern, sowie den Kurs bis zu zwei Tage des eigentlichen Kursbeginns abzusagen, sofern die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder dringende, innerbetriebliche Ereignisse dies erfordern.
Es besteht ein Rücktrittsrecht bis 14 Tage vor Kursbeginn ohne Angabe von Gründen. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt, unerheblich aus welchem Grund, ist die volle Gebühr zu entrichten. Der Rücktritt bedarf in jedem Fall der Schriftform.
Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, Vertragspartnerinnen während des laufenden Kurses zu ersetzen. Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Krankenkasse übernommen und sind daher von der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner selbst zu tragen, gleich aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgen kann. Die Gebühr richtet sich nach dem aktuellen Leistungskatalog.
Die Höhe der Partnergebühr bei Geburtsvorbereitungskurs entnehmen sie der Beschreibung des Kurses auf unserer Anmeldeseite. Diese wird nicht von allen Krankenkassen übernommen. Für die Partnergebühr erhalten sie einige Wochen vor Kursbeginn eine Rechnung. Für die Zahlung der Partnergebühr verpflichtet sich die Kursteilnehmerin mit ihrer Anmeldung, diese Gebühr ist in voller Höhe zu entrichten, unabhängig ob die Begleitpersonen teilnehmen kann oder nicht. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgt.
Für die Haftung des Hebiana hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängige Haftung, einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: Hebiana haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist des Hebiana einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Hebiana haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Hebiana haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet Hebiana im Übrigen nicht. Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Diese Bedingungen treten am Datum der Unterschrift der Leistungsempfängerin bzw. mit Absenden der verbindlichen Onlineanmeldung in Kraft.
Stand: Sept. 2025